8. Für die Vorinstanz endete die Strafsache mit Erlass der vorliegend zu kassierenden Nichtanhandnahmeverfügung. Im Rahmen der nun erforderlichen Eröffnung einer Untersuchung wird die Vorinstanz auch über die Verfahrensleitung zu entscheiden haben. Da die (neue) Verfahrensleitung entsprechend noch nicht bekannt ist, erweist sich das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer als verfrüht. Der Anklagekammer steht im Zusammenhang mit Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügung sodann auch kein Weisungsrecht zu, das ihr die Erteilung entsprechender Weisungen bezüglich der künftigen Verfahrensleitung durch die Vorinstanz erlauben würde (vgl. Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO; GVP 2011 Nr. 84). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5