© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. Insgesamt erfolgte die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zu Unrecht. Die Beschwerde ist entsprechend zu schützen und die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben. Es liegt daher an der Vorinstanz, ein Strafverfahren zu eröffnen, zu führen und zu gegebener Zeit förmlich abzuschliessen.