6. Schliesslich kann gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO auf die Eröffnung einer Untersuchung nur verzichtet werden, wenn sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird. Vorliegend ereignete sich das fragliche Unfallgeschehen aber bereits am 30. Juli 2016 und wurde der Vorinstanz polizeilicherseits am 31. August 2016 schriftlich rapportiert. Die Nichtanhandnahmeverfügung erging allerdings erst am 29. Juni 2017, mithin fast ein Jahr nach dem Ereignis. Es erscheint daher auch in zeitlicher Hinsicht fraglich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung noch gegeben sind.