5. In rechtlicher Hinsicht wirft der Fall ebenfalls Fragen auf, die sich beim gegenwärtigen Aktenstand noch nicht beantworten lassen. Sollte sich zeigen, dass der Weg als rollstuhlgängig beworben wurde, obwohl er den hierfür nötigen Anforderungen nicht entsprach, würden sich verschiedene rechtliche Fragen insbesondere zu möglichen Fahrlässigkeitsdelikten stellen. Damit lässt sich derzeit ein allfällig strafbares Verhalten nicht ausschliessen, weshalb für eine Nichtanhandnahmeverfügung auch aus dieser Sicht kein Raum verbleibt.