Entsprechend besteht weiterer Abklärungsbedarf, wobei diese Abklärungen im Rahmen eines Strafverfahrens vorzunehmen sind. Entsprechende Abklärungsmöglichkeiten sind beispielsweise mit der Ermittlung und Befragung der für den Weg und dessen Bewerbung verantwortlichen Personen, der förmlichen Einvernahme der beiden Zeugen, einem Augenschein und allenfalls einer Begutachtung des Weges vorhanden. Der zwischenzeitlich eingetretene Verlust einzelner Beweismittel steht derartigen Abklärungen nicht entgegen.