entsorgt wurde. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdegegnerin 1 sodann (unter Beilage der wesentlichen Verfahrensakten) schriftlich die Möglichkeit, sich im Rahmen einer freigestellten Stellungnahme zur Sache zu äussern. Abgesehen davon, dass ein solches Vorgehen aus strafprozessualer Sicht grundsätzlich heikel sein kann (GVP 2015 Nr. 92), liess sich die Beschwerdegegnerin 1 auch nicht vernehmen. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen erscheinen damit insgesamt unzureichend und erlauben den Schluss, es sei zu keinen strafbaren Handlungen gekommen, nicht. Entsprechend besteht weiterer Abklärungsbedarf, wobei diese Abklärungen im Rahmen eines Strafverfahrens vorzunehmen sind.