4. Abklärungen erfolgten bisher im Wesentlichen durch die Kantonspolizei im Rahmen ihres Ausrückens an die Unfallstelle. Dabei wurden eine Fotodokumentation und eine vermasste Skizze der Unfallstelle erstellt, zwei Zeugen sowie D.___ sel. mündlich befragt und die Aussagen sinngemäss im Rapport vom 31. August 2017 wiedergegeben. Im Polizeirapport wurde sodann vermerkt, dass "Abklärungen bezüglich den Anforderungen dieses Weges beim Betriebsleiter der X.____ […] negativ [verliefen]", ohne dass sich der genaue Gehalt dieser Bemerkung erschliessen würde. Den Hinweisen der Beschwerdeführer, wonach der Wanderweg den Vorgaben bezüglich Rollstuhlgängigkeit gemäss eines einschlägigen Handbuchs des