3. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist ein Unfall, bei dem D.___ sel. mit seinem Rollstuhl einen Abhang hinunterstürzte und sich die Beschwerdeführerin 1 eine vollständige Tetraplegie zuzog. Dabei muss fraglos von einem gravierenden Ereignis gesprochen werden, bei dem bereits deshalb Abklärungsbedarf besteht (Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 310 N 5 m.w.H.).