der Vorinstanz auch als Privatkläger behandelt, weshalb ihnen die auf diese Weise erlangte Verfahrensposition im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ohnehin nicht mehr abgesprochen werden könnte (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2011, N 296; GVP 1958 Nr. 47). Die Beschwerde hat schriftlich und begründet zu erfolgen und muss innert zehn Tagen bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht werden (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 ff. StPO). Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung wurde frist- und formgerecht eingereicht. Damit sind die von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen erfüllt.