1. Die Anklagekammer entscheidet über Beschwerden gegen Nichtanhandnahme­ verfügungen gemäss Art. 310 StPO (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 20 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 17 Abs. 1 EG-StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Die Beschwerdeführerin 1 ist als Geschädigte und Strafantragstellerin ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Die Beschwerdeführer 2 und 3 sind als Rechtsnachfolger von D.___ sel. (Söhne) ebenfalls zur Beschwerdeführung befugt (Art. 121 StPO).