Er verletzte sich dabei zwar nur leicht, seine ihn begleitende und den Absturz zu verhindern suchende Ehefrau hingegen sehr schwer. Die in dieser Sache erlassene Nichtanhandnahmeverfügung betreffend einer möglichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Betreiber des Wegs wurde im Beschwerdeverfahren aufgehoben, da verschiedene mögliche und aussichtsreiche Abklärungen unterblieben waren und die Nichtanhandnahmeverfügung erst mit erheblichem zeitlichem Abstand zum Unfall und damit nicht "sofort" im Sinne von Art. 309 Abs. 4 StPO ergangen ist (Anklagekammer, 26. Oktober 2017, AK.2017.237). Aus den Erwägungen: II.