{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-10-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2017-237_2017-10-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2646&type=1563347022&cHash=3e185670703e7c8896af9dc7bba6c094", "Checksum": "aa22394e4e322831ce73c7e5eccdfc6d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2017.237"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 26.10.2017 AK.2017.237"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 26.10.2017 AK.2017.237"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 26.10.2017 AK.2017.237"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 310 StPO (SR 312.0) Auf einem als rollstuhlgängig beworbenen Bergweg stürzte ein Rollstuhlfahrer einen Abhang hinab. Er verletzte sich dabei zwar nur leicht, seine ihn begleitende und den Absturz zu verhindern suchende Ehefrau hingegen sehr schwer. Die in dieser Sache erlassene Nichtanhandnahmeverfügung betreffend einer möglichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Betreiber des Wegs wurde im Beschwerdeverfahren aufgehoben, da verschiedene mögliche und aussichtsreiche Abklärungen unterblieben waren und die Nichtanhandnahmeverfügung erst mit erheblichem zeitlichem Abstand zum Unfall und damit nicht \"sofort\" im Sinne von Art. 309 Abs. 4 StPO ergangen ist (Anklagekammer, 26. Oktober 2017, AK.2017.237)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:51:18", "Checksum": "31e2c7fcaebd28801f7687fb5dc40b85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 26.10.2017 AK.2017.237\nRegeste:\nArt. 310 StPO (SR 312.0) Auf einem als rollstuhlgängig beworbenen Bergweg stürzte ein Rollstuhlfahrer einen Abhang hinab. Er verletzte sich dabei zwar nur leicht, seine ihn begleitende und den Absturz zu verhindern suchende Ehefrau hingegen sehr schwer. Die in dieser Sache erlassene Nichtanhandnahmeverfügung betreffend einer möglichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Betreiber des Wegs wurde im Beschwerdeverfahren aufgehoben, da verschiedene mögliche und aussichtsreiche Abklärungen unterblieben waren und die Nichtanhandnahmeverfügung erst mit erheblichem zeitlichem Abstand zum Unfall und damit nicht \"sofort\" im Sinne von Art. 309 Abs. 4 StPO ergangen ist (Anklagekammer, 26. Oktober 2017, AK.2017.237).\n\n8.\nFür die Vorinstanz endete die Strafsache mit Erlass der vorliegend zu kassierenden\nNichtanhandnahmeverfügung. Im Rahmen der nun erforderlichen Eröffnung einer\nUntersuchung wird die Vorinstanz auch über die Verfahrensleitung zu entscheiden\nhaben. Da die (neue) Verfahrensleitung entsprechend noch nicht bekannt ist, erweist\nsich das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer als verfrüht. Der Anklagekammer\nsteht im Zusammenhang mit Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügung\nsodann auch kein Weisungsrecht zu, das ihr die Erteilung entsprechender Weisungen\nbezüglich der künftigen Verfahrensleitung durch die Vorinstanz erlauben würde (vgl.\nArt. 397 Abs. 3 und 4 StPO; GVP 2011 Nr. 84).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5\n"}