{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-10-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2017-237_2017-10-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2646&type=1563347022&cHash=3e185670703e7c8896af9dc7bba6c094", "Checksum": "aa22394e4e322831ce73c7e5eccdfc6d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2017.237"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 26.10.2017 AK.2017.237"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 26.10.2017 AK.2017.237"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 26.10.2017 AK.2017.237"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 310 StPO (SR 312.0) Auf einem als rollstuhlgängig beworbenen Bergweg stürzte ein Rollstuhlfahrer einen Abhang hinab. Er verletzte sich dabei zwar nur leicht, seine ihn begleitende und den Absturz zu verhindern suchende Ehefrau hingegen sehr schwer. Die in dieser Sache erlassene Nichtanhandnahmeverfügung betreffend einer möglichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Betreiber des Wegs wurde im Beschwerdeverfahren aufgehoben, da verschiedene mögliche und aussichtsreiche Abklärungen unterblieben waren und die Nichtanhandnahmeverfügung erst mit erheblichem zeitlichem Abstand zum Unfall und damit nicht \"sofort\" im Sinne von Art. 309 Abs. 4 StPO ergangen ist (Anklagekammer, 26. Oktober 2017, AK.2017.237)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:51:18", "Checksum": "31e2c7fcaebd28801f7687fb5dc40b85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 26.10.2017 AK.2017.237\nRegeste:\nArt. 310 StPO (SR 312.0) Auf einem als rollstuhlgängig beworbenen Bergweg stürzte ein Rollstuhlfahrer einen Abhang hinab. Er verletzte sich dabei zwar nur leicht, seine ihn begleitende und den Absturz zu verhindern suchende Ehefrau hingegen sehr schwer. Die in dieser Sache erlassene Nichtanhandnahmeverfügung betreffend einer möglichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Betreiber des Wegs wurde im Beschwerdeverfahren aufgehoben, da verschiedene mögliche und aussichtsreiche Abklärungen unterblieben waren und die Nichtanhandnahmeverfügung erst mit erheblichem zeitlichem Abstand zum Unfall und damit nicht \"sofort\" im Sinne von Art. 309 Abs. 4 StPO ergangen ist (Anklagekammer, 26. Oktober 2017, AK.2017.237).\n\n3.\nGegenstand der angefochtenen Verfügung ist ein Unfall, bei dem D.___ sel. mit seinem\nRollstuhl einen Abhang hinunterstürzte und sich die Beschwerdeführerin 1 eine\nvollständige Tetraplegie zuzog. Dabei muss fraglos von einem gravierenden Ereignis\ngesprochen werden, bei dem bereits deshalb Abklärungsbedarf besteht (Nathan\nLandshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur\nSchweizerischen Strafprozessordnung, Art. 310 N 5 m.w.H.).\n\n4.\nAbklärungen erfolgten bisher im Wesentlichen durch die Kantonspolizei im Rahmen\nihres Ausrückens an die Unfallstelle. Dabei wurden eine Fotodokumentation und eine\nvermasste Skizze der Unfallstelle erstellt, zwei Zeugen sowie D.___ sel. mündlich\nbefragt und die Aussagen sinngemäss im Rapport vom 31. August 2017\nwiedergegeben. Im Polizeirapport wurde sodann vermerkt, dass \"Abklärungen\nbezüglich den Anforderungen dieses Weges beim Betriebsleiter der X.____ […] negativ\n[verliefen]\", ohne dass sich der genaue Gehalt dieser Bemerkung erschliessen würde.\nDen Hinweisen der Beschwerdeführer, wonach der Wanderweg den Vorgaben\nbezüglich Rollstuhlgängigkeit gemäss eines einschlägigen Handbuchs des\nBundesamts für Strassen ASTRA möglicherweise nicht entspricht (fehlende Wegbreite,\nAbsturzsicherung), wurde seitens der Vorinstanz nicht nachgegangen. Es fand weder\nein Augenschein statt, noch wurde der Ausbaustand des Weges fachmännisch\nbegutachtet. Die beiden Unfallzeugen (sowie der zwischenzeitlich verstorbene D.___\nsel.) wurden zudem nicht zu Protokoll befragt. Der Elektrorollstuhl wiederum wurde\nnicht beschlagnahmt, sondern zuerst zum Hersteller verbracht und von dort ins IV-\nDepot verschoben, wo er letztlich durch die \"SAHB Hilfsmittelberatung für Behinderte\"\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nentsorgt wurde. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdegegnerin 1 sodann (unter\nBeilage der wesentlichen Verfahrensakten) schriftlich die Möglichkeit, sich im Rahmen\neiner freigestellten Stellungnahme zur Sache zu äussern. Abgesehen davon, dass ein\nsolches Vorgehen aus strafprozessualer Sicht grundsätzlich heikel sein kann (GVP\n2015 Nr. 92), liess sich die Beschwerdegegnerin 1 auch nicht vernehmen. Die\nvorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen erscheinen damit insgesamt unzureichend\nund erlauben den Schluss, es sei zu keinen strafbaren Handlungen gekommen, nicht.\nEntsprechend besteht weiterer Abklärungsbedarf, wobei diese Abklärungen im\nRahmen eines Strafverfahrens vorzunehmen sind. Entsprechende\nAbklärungsmöglichkeiten sind beispielsweise mit der Ermittlung und Befragung der für\nden Weg und dessen Bewerbung verantwortlichen Personen, der förmlichen\nEinvernahme der beiden Zeugen, einem Augenschein und allenfalls einer Begutachtung\ndes Weges vorhanden. Der zwischenzeitlich eingetretene Verlust einzelner\nBeweismittel steht derartigen Abklärungen nicht entgegen.\n\n5.\nIn rechtlicher Hinsicht wirft der Fall ebenfalls Fragen auf, die sich beim gegenwärtigen\nAktenstand noch nicht beantworten lassen. Sollte sich zeigen, dass der Weg als\nrollstuhlgängig beworben wurde, obwohl er den hierfür nötigen Anforderungen nicht\nentsprach, würden sich verschiedene rechtliche Fragen insbesondere zu möglichen\nFahrlässigkeitsdelikten stellen. Damit lässt sich derzeit ein allfällig strafbares Verhalten\nnicht ausschliessen, weshalb für eine Nichtanhandnahmeverfügung auch aus dieser\nSicht kein Raum verbleibt.\n\n6.\nSchliesslich kann gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO auf die Eröffnung einer Untersuchung\nnur verzichtet werden, wenn sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird.\nVorliegend ereignete sich das fragliche Unfallgeschehen aber bereits am 30. Juli 2016\nund wurde der Vorinstanz polizeilicherseits am 31. August 2016 schriftlich rapportiert.\nDie Nichtanhandnahmeverfügung erging allerdings erst am 29. Juni 2017, mithin fast\nein Jahr nach dem Ereignis. Es erscheint daher auch in zeitlicher Hinsicht fraglich, ob\ndie gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung\nnoch gegeben sind.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n7.\nInsgesamt erfolgte die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zu Unrecht. Die\nBeschwerde ist entsprechend zu schützen und die Nichtanhandnahmeverfügung\naufzuheben. Es liegt daher an der Vorinstanz, ein Strafverfahren zu eröffnen, zu führen\nund zu gegebener Zeit förmlich abzuschliessen.\n\n"}