{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-10-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2017-237_2017-10-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2646&type=1563347022&cHash=3e185670703e7c8896af9dc7bba6c094", "Checksum": "aa22394e4e322831ce73c7e5eccdfc6d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2017.237"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 26.10.2017 AK.2017.237"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 26.10.2017 AK.2017.237"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 26.10.2017 AK.2017.237"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 310 StPO (SR 312.0) Auf einem als rollstuhlgängig beworbenen Bergweg stürzte ein Rollstuhlfahrer einen Abhang hinab. Er verletzte sich dabei zwar nur leicht, seine ihn begleitende und den Absturz zu verhindern suchende Ehefrau hingegen sehr schwer. Die in dieser Sache erlassene Nichtanhandnahmeverfügung betreffend einer möglichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Betreiber des Wegs wurde im Beschwerdeverfahren aufgehoben, da verschiedene mögliche und aussichtsreiche Abklärungen unterblieben waren und die Nichtanhandnahmeverfügung erst mit erheblichem zeitlichem Abstand zum Unfall und damit nicht \"sofort\" im Sinne von Art. 309 Abs. 4 StPO ergangen ist (Anklagekammer, 26. Oktober 2017, AK.2017.237)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:51:18", "Checksum": "31e2c7fcaebd28801f7687fb5dc40b85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 26.10.2017 AK.2017.237\nRegeste:\nArt. 310 StPO (SR 312.0) Auf einem als rollstuhlgängig beworbenen Bergweg stürzte ein Rollstuhlfahrer einen Abhang hinab. Er verletzte sich dabei zwar nur leicht, seine ihn begleitende und den Absturz zu verhindern suchende Ehefrau hingegen sehr schwer. Die in dieser Sache erlassene Nichtanhandnahmeverfügung betreffend einer möglichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Betreiber des Wegs wurde im Beschwerdeverfahren aufgehoben, da verschiedene mögliche und aussichtsreiche Abklärungen unterblieben waren und die Nichtanhandnahmeverfügung erst mit erheblichem zeitlichem Abstand zum Unfall und damit nicht \"sofort\" im Sinne von Art. 309 Abs. 4 StPO ergangen ist (Anklagekammer, 26. Oktober 2017, AK.2017.237).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2017.237\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 26.10.2017\nEntscheiddatum: 26.10.2017\n\nEntscheid Anklagekammer, 26.10.2017\nArt. 310 StPO (SR 312.0) Auf einem als rollstuhlgängig beworbenen Bergweg\nstürzte ein Rollstuhlfahrer einen Abhang hinab. Er verletzte sich dabei zwar\nnur leicht, seine ihn begleitende und den Absturz zu verhindern suchende\nEhefrau hingegen sehr schwer. Die in dieser Sache erlassene\nNichtanhandnahmeverfügung betreffend einer möglichen strafrechtlichen\nVerantwortlichkeit der Betreiber des Wegs wurde im Beschwerdeverfahren\naufgehoben, da verschiedene mögliche und aussichtsreiche Abklärungen\nunterblieben waren und die Nichtanhandnahmeverfügung erst mit\nerheblichem zeitlichem Abstand zum Unfall und damit nicht \"sofort\" im\nSinne von Art. 309 Abs. 4 StPO ergangen ist (Anklagekammer, 26. Oktober\n2017, AK.2017.237).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII.\n\n1.\nDie Anklagekammer entscheidet über Beschwerden gegen Nichtanhandnahme­\nverfügungen gemäss Art. 310 StPO (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO\nund Art. 20 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 17 Abs. 1 EG-StPO). Zur Beschwerde\nlegitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes\nInteresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Die\nBeschwerdeführerin 1 ist als Geschädigte und Strafantragstellerin ohne weiteres zur\nBeschwerdeerhebung legitimiert (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Die Beschwerdeführer 2\nund 3 sind als Rechtsnachfolger von D.___ sel. (Söhne) ebenfalls zur\nBeschwerdeführung befugt (Art. 121 StPO). Die Beschwerdeführer 1 – 3 wurden von\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Vorinstanz auch als Privatkläger behandelt, weshalb ihnen die auf diese Weise\nerlangte Verfahrensposition im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ohnehin nicht mehr\nabgesprochen werden könnte (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss\nSchweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2011, N 296; GVP 1958\nNr. 47). Die Beschwerde hat schriftlich und begründet zu erfolgen und muss innert\nzehn Tagen bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht werden (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m.\nArt. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 ff. StPO). Die Beschwerde gegen die angefochtene\nVerfügung wurde frist- und formgerecht eingereicht. Damit sind die von Amtes wegen\nzu prüfenden Eintretensvoraussetzungen erfüllt.\n\n2.\nGemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung,\nwenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder\naus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet\nauf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen\nStrafbefehl erlässt. Sie verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme,\nsobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die\nfraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt\nsind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf daher nur in sachverhaltsmässig und\nrechtlich klaren Fällen ergehen. Insbesondere bei Ereignissen mit schwerwiegenden\nFolgen ist in der Regel eine Untersuchung durchzuführen (BGE 137 IV 285 E. 2.3;\nNiklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 1376).\nDemgegenüber ist ein Verfahren mangels Straftatbestands regelmässig nicht an die\nHand zu nehmen, wenn es eine rein zivilrechtliche Streitigkeit zum Gegenstand hätte\n(BGer. 6B_981/2013 E. 3; BGer. 6B_235/2014 E. 3.2; BSK StPO – Ester Omlin, Art. 310\nN 9; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 310\nN 3). Mit anderen Worten bedarf es für die Eröffnung einer Strafuntersuchung konkreter\nAnhaltspunkte für eine Handlung, die tatsächlich strafbar ist. Bestehen keine solchen\nAnhaltspunkte oder steht zum vornherein fest, dass die in Frage stehende Handlung\nnicht strafbar ist, ist die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens zu verweigern. Die\nerforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen konkreter\nNatur sein, was dann der Fall ist, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die\nstrafrechtliche Aburteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger\nWahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine\ntheoretische Möglichkeit einer Verurteilung hinaus. Verlangt werden erhebliche Gründe,\ndie für das Vorliegen eines Tatverdachtes sprechen (Nathan Landshut/Thomas\nBosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung, Art. 309 N 25; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen\nStrafprozessrechts, § 79 N 1228; ferner GVP 1988 Nr. 74; 1962 Nr. 47).\n\n"}