2.2 Eine vermittelnde Position wäre allenfalls, das rechtliche Gehör bei eigentlichen Beweisabnahmen bzw. dann zu gewähren, wenn die vorläufigen Ermittlungen einen das übliche Mass übersteigenden Umfang angenommen haben (vgl. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, N 1377; Landshut/Bossard, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 314 N 20a). Ein solches Mass wurde jedoch vorliegend mit den wenigen (möglichen und) erfolgten polizeilichen Ermittlungsversuchen nicht erreicht. Insgesamt liegt hier keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Das Vorgehen der Vorinstanz ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3