Wiederaufnahme der Untersuchung kann u.U. selbst dann angezeigt sein, wenn der Sistierungsgrund (noch) nicht weggefallen ist (vgl. Landshut/Bossard, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 315 N 1 f. m.w.H.). Im Gegensatz zu einer Einstellung oder Nichtanhandnahme handelt es sich bei einer Sistierung sodann nicht um einen tiefgreifenden Eingriff bzw. bringt diese weniger tiefgreifende Folgen für die Parteien mit sich. Schliesslich ist auch der nicht zu unterschätzende, im weit überwiegenden Teil der Fälle jedoch nutzlose Mehraufwand zu beachten, welcher durch eine vorgängige Parteimitteilung (im Jahr 2016 wurden im Kanton St. Gallen über 8‘800 Sistierungen erlassen [vgl. act.