318 StPO – anders sein soll. Vielmehr wird mit einer Sistierung keine materielle Erledigung in einer pendenten Strafuntersuchung vorgenommen, sie erlangt auch keine materielle Rechtskraft und ist bei Wegfall des Sistierungsgrundes umgehend aufzuheben. Im Unterschied zur Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO nach einer Nichtanhandnahme oder Einstellung ist die Sistierung von Amtes wegen aufzuheben, wenn der Grund der Sistierung nicht mehr besteht. Eine © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte