Eine Parteimitteilung gemäss Art. 318 StPO ist notwendig, wenn die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren mittels Anklageerhebung oder/und Erlass einer Einstellung abschliessen möchte (vgl. Landshut/Bossard, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 318 N 1 f.). Ist eine Parteimitteilung bei beabsichtigtem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung i.d.R. nicht nötig, ist insgesamt nicht einzusehen, weshalb dies bei Sistierungen – gerade auch mit Blick auf Art. 318 StPO – anders sein soll.