das rechtliche Gehör in keiner Weise gewährt werden. Dem Gehörsanspruch ist mit der bestehenden Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft (vgl. Landshut/Bossard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 310 N 11; BSK StPO – Omlin, Art. 310 N 19 ff.; Schmid, Praxiskommentar StPO, Art. 310 N 7). Ist die Staatsanwaltschaft der Auffassung, dass ein entscheidungsreifes bzw. spruchreifes Beweisergebnis vorliegt und das Vorverfahren abgeschlossen werden kann, hat sie sich für die im Gesetz vorgesehenen Erledigungsarten (Art. 299 Abs. 2 StPO) zu entscheiden. Eine Parteimitteilung gemäss Art.