314 Abs. 4 StPO eine Sistierung direkt (und demzufolge ohne Erlass einer Ankündigung) mitgeteilt werden, ansonsten Abs. 4 der Bestimmung nicht erforderlich wäre. Nur „im Übrigen“ richtet sich das Verfahren gemäss Art. 314 Abs. 5 StPO dann nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung. Denselben Wortlaut verwendet sodann auch Art. 310 Abs. 2 StPO (Nichtanhandnahme). Beim Erlass von Nichtanhandnahmeverfügungen ist aber nach Rechtsprechung und Lehre in aller Regel keine Parteimitteilung nötig bzw. bedarf es keiner Vorankündigung und den Parteien muss das rechtliche Gehör in keiner Weise gewährt werden.