2.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung namentlich sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vor-übergehende Verfahrenshindernisse bestehen. Die Sistierung stellt eine Verfahrenseinstellung prozessualer Natur dar und gilt daher nicht als eigentliche oder echte Erledigungsart. Damit ist sie nicht endgültig, sondern kann ohne weiteres durch die Staatsanwaltschaft revidiert werden (BSK StPO – Omlin, Art. 314 N 6 m.w.H). Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, kann bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 314 Abs. 4 StPO