H.) verweisen, nach welcher eine Sistierung den Betroffenen stets angekündigt werden müssen. Nach anderer Ansicht besteht indessen keine Pflicht zur Vorankündigung des Erlasses einer Sistierungsverfügung an die Parteien bzw. ist eine solche nicht erforderlich (Landshut/Bossard, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 314 N 20a m.w.H.). Letzterer ist (auch aufgrund des nachfolgend Dargelegten) grundsätzlich der Vorzug zu geben. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte