II.2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil vor Erlass der angefochtenen Sistierungsverfügung keine Ankündigung erlassen worden sei, weshalb keine zusätzlichen Informationen hätten mitgeteilt bzw. Beweisanträge hätten gestellt werden können. Dabei lässt er auf die Lehrmeinung von Esther Omlin (vgl. BSK StPO – Omlin, Art. 314 N 34 m.w.H.) verweisen, nach welcher eine Sistierung den Betroffenen stets angekündigt werden müssen.