Es ist nicht einzusehen, weshalb dies bei Sistierungen – mit Blick auf Art. 318 StPO – anders sein soll, bringt eine Sistierung doch weniger tiefgreifende Folgen für die Parteien mit sich. Dabei gilt es auch den nicht zu unterschätzenden, im weit überwiegenden Teil der Fälle jedoch nutzlosen Mehraufwand zu beachten(Anklagekammer, 23. August 2017, AK.2017.212). Aus den Erwägungen: