{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-08-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2017-212_2017-08-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2643&type=1563347022&cHash=f76b276f3e7a6ce1a637f9cbaefe9ebc", "Checksum": "99b55f4b242aa4d767608709b4642ddc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2017.212"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.08.2017 AK.2017.212"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.08.2017 AK.2017.212"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.08.2017 AK.2017.212"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 314 StPO (SR 312.0) Erlass einer Sistierungsverfügung, keine Ankündigung nötig.  Nach einem Teil der Lehre – welcher der Vorzug zu geben ist – besteht keine Pflicht zur Ankündigung des Erlasses einer Sistierungsverfügung. Nach dem Wortlaut von Art. 314 Abs. 4 StPO kann eine Sistierung direkt (ohne Erlass einer Ankündigung) mitgeteilt werden. Vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung ist i.d.R. keine Parteimitteilung nötig, dem Gehörsanspruch wird mit der Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft. Es ist nicht einzusehen, weshalb dies bei Sistierungen – mit Blick auf Art. 318 StPO – anders sein soll, bringt eine Sistierung doch weniger tiefgreifende Folgen für die Parteien mit sich. Dabei gilt es auch den nicht zu unterschätzenden, im weit überwiegenden Teil der Fälle jedoch nutzlosen Mehraufwand zu beachten(Anklagekammer, 23. August 2017, AK.2017.212)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:03:11", "Checksum": "a026d36513a32b13cfbd28d30957231a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.08.2017 AK.2017.212\nRegeste:\nArt. 314 StPO (SR 312.0) Erlass einer Sistierungsverfügung, keine Ankündigung nötig.  Nach einem Teil der Lehre – welcher der Vorzug zu geben ist – besteht keine Pflicht zur Ankündigung des Erlasses einer Sistierungsverfügung. Nach dem Wortlaut von Art. 314 Abs. 4 StPO kann eine Sistierung direkt (ohne Erlass einer Ankündigung) mitgeteilt werden. Vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung ist i.d.R. keine Parteimitteilung nötig, dem Gehörsanspruch wird mit der Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft. Es ist nicht einzusehen, weshalb dies bei Sistierungen – mit Blick auf Art. 318 StPO – anders sein soll, bringt eine Sistierung doch weniger tiefgreifende Folgen für die Parteien mit sich. Dabei gilt es auch den nicht zu unterschätzenden, im weit überwiegenden Teil der Fälle jedoch nutzlosen Mehraufwand zu beachten(Anklagekammer, 23. August 2017, AK.2017.212).\n\nWiederaufnahme der Untersuchung kann u.U. selbst dann angezeigt sein, wenn der\nSistierungsgrund (noch) nicht weggefallen ist (vgl. Landshut/Bossard, in: Donatsch/\nHansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 315 N 1 f. m.w.H.). Im Gegensatz zu einer\nEinstellung oder Nichtanhandnahme handelt es sich bei einer Sistierung sodann nicht\num einen tiefgreifenden Eingriff bzw. bringt diese weniger tiefgreifende Folgen für die\nParteien mit sich. Schliesslich ist auch der nicht zu unterschätzende, im weit\nüberwiegenden Teil der Fälle jedoch nutzlose Mehraufwand zu beachten, welcher\ndurch eine vorgängige Parteimitteilung (im Jahr 2016 wurden im Kanton St. Gallen über\n8‘800 Sistierungen erlassen [vgl. act. 7]) entstehen würde.\n\n2.2 Eine vermittelnde Position wäre allenfalls, das rechtliche Gehör bei\neigentlichen Beweisabnahmen bzw. dann zu gewähren, wenn die vorläufigen\nErmittlungen einen das übliche Mass übersteigenden Umfang angenommen haben (vgl.\nOberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, N 1377; Landshut/Bossard, in:\nDonatsch/ Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 314 N 20a). Ein solches Mass wurde\njedoch vorliegend mit den wenigen (möglichen und) erfolgten polizeilichen\nErmittlungsversuchen nicht erreicht. Insgesamt liegt hier keine Verletzung des\nrechtlichen Gehörs vor. Das Vorgehen der Vorinstanz ist in formeller Hinsicht nicht zu\nbeanstanden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}