{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-08-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2017-212_2017-08-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2643&type=1563347022&cHash=f76b276f3e7a6ce1a637f9cbaefe9ebc", "Checksum": "99b55f4b242aa4d767608709b4642ddc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2017.212"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.08.2017 AK.2017.212"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.08.2017 AK.2017.212"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.08.2017 AK.2017.212"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 314 StPO (SR 312.0) Erlass einer Sistierungsverfügung, keine Ankündigung nötig.  Nach einem Teil der Lehre – welcher der Vorzug zu geben ist – besteht keine Pflicht zur Ankündigung des Erlasses einer Sistierungsverfügung. Nach dem Wortlaut von Art. 314 Abs. 4 StPO kann eine Sistierung direkt (ohne Erlass einer Ankündigung) mitgeteilt werden. Vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung ist i.d.R. keine Parteimitteilung nötig, dem Gehörsanspruch wird mit der Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft. Es ist nicht einzusehen, weshalb dies bei Sistierungen – mit Blick auf Art. 318 StPO – anders sein soll, bringt eine Sistierung doch weniger tiefgreifende Folgen für die Parteien mit sich. Dabei gilt es auch den nicht zu unterschätzenden, im weit überwiegenden Teil der Fälle jedoch nutzlosen Mehraufwand zu beachten(Anklagekammer, 23. August 2017, AK.2017.212)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:03:11", "Checksum": "a026d36513a32b13cfbd28d30957231a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.08.2017 AK.2017.212\nRegeste:\nArt. 314 StPO (SR 312.0) Erlass einer Sistierungsverfügung, keine Ankündigung nötig.  Nach einem Teil der Lehre – welcher der Vorzug zu geben ist – besteht keine Pflicht zur Ankündigung des Erlasses einer Sistierungsverfügung. Nach dem Wortlaut von Art. 314 Abs. 4 StPO kann eine Sistierung direkt (ohne Erlass einer Ankündigung) mitgeteilt werden. Vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung ist i.d.R. keine Parteimitteilung nötig, dem Gehörsanspruch wird mit der Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft. Es ist nicht einzusehen, weshalb dies bei Sistierungen – mit Blick auf Art. 318 StPO – anders sein soll, bringt eine Sistierung doch weniger tiefgreifende Folgen für die Parteien mit sich. Dabei gilt es auch den nicht zu unterschätzenden, im weit überwiegenden Teil der Fälle jedoch nutzlosen Mehraufwand zu beachten(Anklagekammer, 23. August 2017, AK.2017.212).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2017.212\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 23.08.2017\nEntscheiddatum: 23.08.2017\n\nEntscheid Anklagekammer, 23.08.2017\nArt. 314 StPO (SR 312.0) Erlass einer Sistierungsverfügung, keine\nAnkündigung nötig. Nach einem Teil der Lehre – welcher der Vorzug zu\ngeben ist – besteht keine Pflicht zur Ankündigung des Erlasses einer\nSistierungsverfügung. Nach dem Wortlaut von Art. 314 Abs. 4 StPO kann\neine Sistierung direkt (ohne Erlass einer Ankündigung) mitgeteilt werden.\nVor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung ist i.d.R. keine\nParteimitteilung nötig, dem Gehörsanspruch wird mit der\nBeschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft. Es ist nicht\neinzusehen, weshalb dies bei Sistierungen – mit Blick auf Art. 318 StPO –\nanders sein soll, bringt eine Sistierung doch weniger tiefgreifende Folgen für\ndie Parteien mit sich. Dabei gilt es auch den nicht zu unterschätzenden, im\nweit überwiegenden Teil der Fälle jedoch nutzlosen Mehraufwand zu\nbeachten(Anklagekammer, 23. August 2017, AK.2017.212).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII.2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des\nrechtlichen Gehörs, weil vor Erlass der angefochtenen Sistierungsverfügung keine\nAnkündigung erlassen worden sei, weshalb keine zusätzlichen Informationen hätten\nmitgeteilt bzw. Beweisanträge hätten gestellt werden können. Dabei lässt er auf die\nLehrmeinung von Esther Omlin (vgl. BSK StPO – Omlin, Art. 314 N 34 m.w.H.)\nverweisen, nach welcher eine Sistierung den Betroffenen stets angekündigt werden\nmüssen. Nach anderer Ansicht besteht indessen keine Pflicht zur Vorankündigung des\nErlasses einer Sistierungsverfügung an die Parteien bzw. ist eine solche nicht\nerforderlich (Landshut/Bossard, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 314\nN 20a m.w.H.). Letzterer ist (auch aufgrund des nachfolgend Dargelegten)\ngrundsätzlich der Vorzug zu geben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine\nUntersuchung namentlich sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt\nist oder andere vor-übergehende Verfahrenshindernisse bestehen. Die Sistierung stellt\neine Verfahrenseinstellung prozessualer Natur dar und gilt daher nicht als eigentliche\noder echte Erledigungsart. Damit ist sie nicht endgültig, sondern kann ohne weiteres\ndurch die Staatsanwaltschaft revidiert werden (BSK StPO – Omlin, Art. 314 N 6 m.w.H).\nWie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, kann bereits nach dem Wortlaut der\nBestimmung von Art. 314 Abs. 4 StPO eine Sistierung direkt (und demzufolge ohne\nErlass einer Ankündigung) mitgeteilt werden, ansonsten Abs. 4 der Bestimmung nicht\nerforderlich wäre. Nur „im Übrigen“ richtet sich das Verfahren gemäss Art. 314 Abs. 5\nStPO dann nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung. Denselben\nWortlaut verwendet sodann auch Art. 310 Abs. 2 StPO (Nichtanhandnahme). Beim\nErlass von Nichtanhandnahmeverfügungen ist aber nach Rechtsprechung und Lehre in\naller Regel keine Parteimitteilung nötig bzw. bedarf es keiner Vorankündigung und den\nParteien muss das rechtliche Gehör in keiner Weise gewährt werden. Dem\nGehörsanspruch ist mit der bestehenden Beschwerdemöglichkeit genügend\nNachachtung verschafft (vgl. Landshut/Bossard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO\nKomm., Art. 310 N 11; BSK StPO – Omlin, Art. 310 N 19 ff.; Schmid, Praxiskommentar\nStPO, Art. 310 N 7). Ist die Staatsanwaltschaft der Auffassung, dass ein\nentscheidungsreifes bzw. spruchreifes Beweisergebnis vorliegt und das Vorverfahren\nabgeschlossen werden kann, hat sie sich für die im Gesetz vorgesehenen\nErledigungsarten (Art. 299 Abs. 2 StPO) zu entscheiden. Eine Parteimitteilung gemäss\nArt. 318 StPO ist notwendig, wenn die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren mittels\nAnklageerhebung oder/und Erlass einer Einstellung abschliessen möchte\n(vgl. Landshut/Bossard, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 318 N 1 f.).\nIst eine Parteimitteilung bei beabsichtigtem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung\ni.d.R. nicht nötig, ist insgesamt nicht einzusehen, weshalb dies bei Sistierungen –\ngerade auch mit Blick auf Art. 318 StPO – anders sein soll. Vielmehr wird mit einer\nSistierung keine materielle Erledigung in einer pendenten Strafuntersuchung\nvorgenommen, sie erlangt auch keine materielle Rechtskraft und ist bei Wegfall des\nSistierungsgrundes umgehend aufzuheben. Im Unterschied zur Wiederaufnahme\ngemäss Art. 323 StPO nach einer Nichtanhandnahme oder Einstellung ist die Sistierung\nvon Amtes wegen aufzuheben, wenn der Grund der Sistierung nicht mehr besteht. Eine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}