4. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sowohl der allgemeine Haftgrund als auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben sind. Die Anordnung eines Rayon- und Kontaktverbots erweist sich sodann als grundsätzlich geeignet, der Kollusionsgefahr zu begegnen und ist auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge zu schützen, der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die beantragten (zeitlich befristeten) Ersatzmassnahmen – im Sinne eines reformatorischen Beschwerdeentscheids nach Art. 397 Abs. 2 StPO – anzuordnen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6