© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ersatzmassnahmen werden die Rechte des Beschwerdegegners demzufolge nur leicht eingeschränkt. Mit Blick auf den aktuellen Verfahrensstand und die derzeit bestehenden Kollusionsrisiken rechtfertigt es sich sodann, die Ersatzmassnahmen bis vorläufig 31. August 2017 zu befristen. Bis dahin dürfte insbesondere ausreichend Gelegenheit bestehen, eine Konfrontations-Einvernahme mit dem Beschwerdegegner und X. durchzuführen.