d) Gesamthaft ergibt sich somit, dass sowohl ein dringender Tatverdacht als auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben ist und damit die Voraussetzungen für die Anordnung von Ersatzmassnahmen erfüllt sind. 3.a) Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein. Dies gilt insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen nach Art. 237 Abs. 2 lit. c-g StPO sodann zeitlich zu befristen (BGE 141 IV 190 Regeste).