Des Weiteren räumte der Beschwerdegegner ein, während der Schwangerschaft von X. viele Kontaktversuche per Telefon/SMS unternommen und sie damit "bedrängt" zu haben. Diese Umstände lassen die Kollusionsgefahr beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens insgesamt nicht nur als theoretisch möglich, sondern als ernsthaft und konkret erscheinen, womit die Voraussetzungen des besonderen Haftgrundes gegeben sind. Daran vermag der lediglich vage Hinweis des Beschwerdegegners darauf, dass der Vergewaltigungsvorwurf ihm gegenüber bereits vor Erstattung der Strafanzeige durch den (Ex-)Freund X.s geäussert worden sei, nichts zu ändern.