unterlegen war. Die eigenen Angaben des Beschwerdegegners vermitteln ebenfalls den Eindruck, dass dieser – insbesondere auch in sexueller Hinsicht – seine eigenen Bedürfnisse in den Vordergrund stellte und wenig Rücksicht auf X. nahm. Sodann fällt in Betracht, dass der Tatvorwurf der Vergewaltigung schwer wiegt und ausser den Aussagen von X. keine direkten Beweismittel vorhanden sind. Das Strafverfahren befindet sich noch in einem wenig fortgeschrittenen Stadium und es sind noch weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Des Weiteren räumte der Beschwerdegegner ein, während der Schwangerschaft von X. viele Kontaktversuche per Telefon/SMS unternommen und sie damit "bedrängt" zu haben.