bb) Für Kollusionsgefahr spricht vorliegend, dass der Beschwerdegegner sich gemäss den Angaben von X. bereits während ihrer Beziehung befehlerisch, aggressiv und besitzergreifend verhalten und einen bestimmenden Einfluss auf X. ausgeübt haben soll, welche ihm – wohl auch aufgrund ihrer psychischen Verfassung – © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte