durchaus als eher ungewöhnlich bezeichnet werden. Diese Umstände lassen ihre Angaben jedoch nicht als derart unglaubhaft erscheinen, dass bereits in diesem frühen Verfahrensstadium und mit Blick auf den konkreten Vorwurf ein dringender Tatverdacht zu verneinen wäre. Dies gilt insbesondere auch in Anbetracht der (grösstenteils wenig aussagekräftigen) Angaben des Beschwerdegegners, welcher in wesentlichen Teilen angibt, sich nicht erinnern zu können und ansonsten die Vergewaltigungsvorwürfe relativ unsubstantiiert © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte