cc) Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdegegner und X. sexuelle Kontakte pflegten und insbesondere auch Geschlechtsverkehr miteinander hatten. Der Beschwerdegegner bestreitet jedoch im Wesentlichen, mit X. gegen deren Willen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. In Bezug auf den angezeigten Übergriff von Anfang August 2016 liegt somit eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vor. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind die Aussagen von X. beim derzeitigen (frühen) Verfahrensstand jedoch nicht als weniger glaubhaft als jene des Beschwerdegegners einzustufen. Vielmehr ist nach der aktuellen Aktenlage ein dringender Tatverdacht gegeben.