bb) Vorliegend gelangte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Aussagen von X. – zumindest bei vorläufiger Betrachtung – nicht glaubhafter als jene des Beschwerdegegners erscheinen würden. Unter den gegebenen Umständen sei angesichts der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nicht nur eine Verurteilung des Beschuldigten mehr als fraglich – zumal bis heute keine weiteren, ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die behauptete Straftat vorlägen – sondern es sei im derzeitigen Verfahrensstadium auch das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu verneinen.