© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mutmasslichen Opfers als glaubhafter als jene des Beschuldigten ein und folgert sie gestützt darauf, eine Verurteilung erscheine wahrscheinlich, verletzt dies kein Bundesrecht (BGE 137 IV 122 E. 3.3).