wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mögliche Ersatzmassnahmen sind u.a. die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO) oder das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO). Die Anordnung von Ersatzmassnahmen richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 237 Abs. 4 StPO). Damit setzt die Anordnung von Ersatzmassnahmen einen dringenden Tatverdacht sowie einen besonderen Haftgrund (Flucht-, Kollusions-, Wiederholungsgefahr) voraus (vgl. Art. 221 StPO).