Die Beschwerde wurde sodann frist- und formgerecht eingereicht (Art. 396 Abs. 1 StPO). Damit sind die von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen erfüllt. 2.a) Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte