Im vorliegend zu beurteilenden Fall erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde gegen einen Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmenrichters, mit welchem der von der Staatsanwaltschaft gestellte Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen abgewiesen wurde. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beschwerderecht bei haftaufhebenden Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts (BGE 138 IV 148 E. 3.1; BGE 137 IV 230 E. 1; BGE 137 IV 87 E. 3; BGE 137 IV 22 E. 1.3) ist der Staatsanwaltschaft die Legitimation zur Anfechtung (auch) solcher Entscheide zuzuerkennen. Die Beschwerde wurde sodann frist- und formgerecht eingereicht (Art. 396 Abs. 1 StPO).