II. 1. Gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO ist die Beschwerde zulässig und die Anklagekammer für deren Beurteilung zuständig (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 StPO, Art. 17 EG-StPO; Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 222 N 2, Art. 237 N 17). Im vorliegend zu beurteilenden Fall erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde gegen einen Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmenrichters, mit welchem der von der Staatsanwaltschaft gestellte Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen abgewiesen wurde.