{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-12-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2017-192_2017-12-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2641&type=1563347022&cHash=3af0634b9f55152a80cda8afb08e41e8", "Checksum": "cfb834b6e3e2a63c7ccc7a5e383a6ecc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2017.192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 21.12.2017 AK.2017.192"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 21.12.2017 AK.2017.192"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 21.12.2017 AK.2017.192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 237, Art. 221 Abs. 1 und Art. 222 StPO (SR 312.0). Anordnung von Ersatzmassnahmen. In einem Strafverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots durch den regionalen Zwangsmassnahmenrichter abgewiesen. Gutheissung der dagegen von der der Staatsanwaltschaft erhobenen Beschwerde durch die Anklagekammer (Anklagekammer, 13. Juli 2017, AK.2017.192)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:38:01", "Checksum": "a53230297908cc3a71dce6ad185f55eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 21.12.2017 AK.2017.192\nRegeste:\nArt. 237, Art. 221 Abs. 1 und Art. 222 StPO (SR 312.0). Anordnung von Ersatzmassnahmen. In einem Strafverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots durch den regionalen Zwangsmassnahmenrichter abgewiesen. Gutheissung der dagegen von der der Staatsanwaltschaft erhobenen Beschwerde durch die Anklagekammer (Anklagekammer, 13. Juli 2017, AK.2017.192).\n\nunterlegen war. Die eigenen Angaben des Beschwerdegegners vermitteln ebenfalls den\nEindruck, dass dieser – insbesondere auch in sexueller Hinsicht – seine eigenen\nBedürfnisse in den Vordergrund stellte und wenig Rücksicht auf X. nahm. Sodann fällt\nin Betracht, dass der Tatvorwurf der Vergewaltigung schwer wiegt und ausser den\nAussagen von X. keine direkten Beweismittel vorhanden sind. Das Strafverfahren\nbefindet sich noch in einem wenig fortgeschrittenen Stadium und es sind noch weitere\nUntersuchungshandlungen vorzunehmen. Des Weiteren räumte der Beschwerdegegner\nein, während der Schwangerschaft von X. viele Kontaktversuche per Telefon/SMS\nunternommen und sie damit \"bedrängt\" zu haben. Diese Umstände lassen die\nKollusionsgefahr beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens insgesamt nicht nur als\ntheoretisch möglich, sondern als ernsthaft und konkret erscheinen, womit die\nVoraussetzungen des besonderen Haftgrundes gegeben sind. Daran vermag der\nlediglich vage Hinweis des Beschwerdegegners darauf, dass der\nVergewaltigungsvorwurf ihm gegenüber bereits vor Erstattung der Strafanzeige durch\nden\n(Ex-)Freund X.s geäussert worden sei, nichts zu ändern.\n\nd) Gesamthaft ergibt sich somit, dass sowohl ein dringender Tatverdacht als\nauch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben ist und damit die\nVoraussetzungen für die Anordnung von Ersatzmassnahmen erfüllt sind.\n\n3.a) Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein. Dies gilt\ninsbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2). Gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung sind Ersatzmassnahmen nach Art. 237 Abs. 2 lit. c-g StPO sodann\nzeitlich zu befristen (BGE 141 IV 190 Regeste).\n\nb) Das beantragte Rayonverbot im Umkreis von 100 Meter um den derzeitigen\nWohnort von X. [Adresse], sowie das Kontaktverbot zu X. sind ohne weiteres tauglich,\num der dargelegten Kollusionsgefahr zu begegnen. Die Anordnung dieser\nErsatzmassnahmen ist sodann unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit auch\nzulässig und angemessen, zumal der Beschwerdegegner in [Ort] wohnhaft ist und für\nihn keine (ersichtliche oder geltend gemachte) Notwendigkeit besteht, sich in der Nähe\ndes Wohnortes von X. – zu welcher keine Beziehung mehr besteht – aufzuhalten bzw.\nmit dieser Kontakt aufzunehmen. Durch die Auferlegung der genannten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErsatzmassnahmen werden die Rechte des Beschwerdegegners demzufolge nur leicht\neingeschränkt. Mit Blick auf den aktuellen Verfahrensstand und die derzeit\nbestehenden Kollusionsrisiken rechtfertigt es sich sodann, die Ersatzmassnahmen bis\nvorläufig 31. August 2017 zu befristen. Bis dahin dürfte insbesondere ausreichend\nGelegenheit bestehen, eine Konfrontations-Einvernahme mit dem Beschwerdegegner\nund X. durchzuführen.\n\n4. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sowohl der allgemeine\nHaftgrund als auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben sind. Die\nAnordnung eines Rayon- und Kontaktverbots erweist sich sodann als grundsätzlich\ngeeignet, der Kollusionsgefahr zu begegnen und ist auch unter\nVerhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist\ndemzufolge zu schützen, der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die\nbeantragten (zeitlich befristeten) Ersatzmassnahmen – im Sinne eines reformatorischen\nBeschwerdeentscheids nach Art. 397 Abs. 2 StPO – anzuordnen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6\n"}