{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-12-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2017-192_2017-12-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2641&type=1563347022&cHash=3af0634b9f55152a80cda8afb08e41e8", "Checksum": "cfb834b6e3e2a63c7ccc7a5e383a6ecc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2017.192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 21.12.2017 AK.2017.192"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 21.12.2017 AK.2017.192"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 21.12.2017 AK.2017.192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 237, Art. 221 Abs. 1 und Art. 222 StPO (SR 312.0). Anordnung von Ersatzmassnahmen. In einem Strafverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots durch den regionalen Zwangsmassnahmenrichter abgewiesen. Gutheissung der dagegen von der der Staatsanwaltschaft erhobenen Beschwerde durch die Anklagekammer (Anklagekammer, 13. Juli 2017, AK.2017.192)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:38:01", "Checksum": "a53230297908cc3a71dce6ad185f55eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 21.12.2017 AK.2017.192\nRegeste:\nArt. 237, Art. 221 Abs. 1 und Art. 222 StPO (SR 312.0). Anordnung von Ersatzmassnahmen. In einem Strafverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots durch den regionalen Zwangsmassnahmenrichter abgewiesen. Gutheissung der dagegen von der der Staatsanwaltschaft erhobenen Beschwerde durch die Anklagekammer (Anklagekammer, 13. Juli 2017, AK.2017.192).\n\n bb) Vorliegend gelangte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss,\ndass die Aussagen von X. – zumindest bei vorläufiger Betrachtung – nicht glaubhafter\nals jene des Beschwerdegegners erscheinen würden. Unter den gegebenen\nUmständen sei angesichts der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nicht nur eine\nVerurteilung des Beschuldigten mehr als fraglich – zumal bis heute keine weiteren,\nausreichend konkreten Anhaltspunkte für die behauptete Straftat vorlägen – sondern es\nsei im derzeitigen Verfahrensstadium auch das Vorliegen eines dringenden\nTatverdachts zu verneinen.\n\ncc) Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdegegner und X. sexuelle\nKontakte pflegten und insbesondere auch Geschlechtsverkehr miteinander hatten. Der\nBeschwerdegegner bestreitet jedoch im Wesentlichen, mit X. gegen deren Willen\nGeschlechtsverkehr gehabt zu haben. In Bezug auf den angezeigten Übergriff von\nAnfang August 2016 liegt somit eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vor. Entgegen\nder Auffassung der Vorinstanz sind die Aussagen von X. beim derzeitigen (frühen)\nVerfahrensstand jedoch nicht als weniger glaubhaft als jene des Beschwerdegegners\neinzustufen. Vielmehr ist nach der aktuellen Aktenlage ein dringender Tatverdacht\ngegeben. Diesbezüglich fällt in Betracht, dass hinsichtlich des Kerngeschehens\ngrundsätzlich konsistente Schilderungen von X. vorliegen. Zwar können gewisse\nDarstellungen von X. bezüglich des Vorfalls (Verbleiben des Beschwerdegegners in der\nWohnung nach dem angeblichen Übergriff; Aufrechterhaltung von regelmässigem\nKontakt nach dem Vorfall) sowie auch die Umstände der (spät erfolgten)\nAnzeigeerstattung (Verdrängen des Vorfalls bis zum positiven Schwangerschaftstest;\nAnzeigeerstattung auf Einwirkung durch Mutter und Ex-Freund hin) durchaus als eher\nungewöhnlich bezeichnet werden. Diese Umstände lassen ihre Angaben jedoch nicht\nals derart unglaubhaft erscheinen, dass bereits in diesem frühen Verfahrensstadium\nund mit Blick auf den konkreten Vorwurf ein dringender Tatverdacht zu verneinen wäre.\nDies gilt insbesondere auch in Anbetracht der (grösstenteils wenig aussagekräftigen)\nAngaben des Beschwerdegegners, welcher in wesentlichen Teilen angibt, sich nicht\nerinnern zu können und ansonsten die Vergewaltigungsvorwürfe relativ unsubstantiiert\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbestreitet. Ein dringender Tatverdacht ist damit aktuell zu bejahen. Ob dieser sich\nerhärten oder verflüchtigen wird, werden die weiteren Untersuchungen zu zeigen\nhaben.\n\nc/aa) Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 237 Abs. 1 StPO sind\nUntersuchungshaft oder die Anordnung von Ersatzmassnahmen zulässig, wenn\nernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen\noder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Die\nstrafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte\nPerson die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des\nSachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass der\nBeschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter\ndiesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme\nvon Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe\nder Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für\nKollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts\nnamentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess,\naus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im\nRahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen\nzwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall\neine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht,\nist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw.\nBeweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des\nVerfahrens Rechnung zu tragen. Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der\nHaftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Je weiter das\nStrafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt\nwerden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von\nVerdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; BGE 132 I 21 E. 3.2 ff.; BGer.\n1B_219/2010 E. 5.1).\n\nbb) Für Kollusionsgefahr spricht vorliegend, dass der Beschwerdegegner sich\ngemäss den Angaben von X. bereits während ihrer Beziehung befehlerisch, aggressiv\nund besitzergreifend verhalten und einen bestimmenden Einfluss auf X. ausgeübt\nhaben soll, welche ihm – wohl auch aufgrund ihrer psychischen Verfassung –\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}