{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-12-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2017-192_2017-12-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2641&type=1563347022&cHash=3af0634b9f55152a80cda8afb08e41e8", "Checksum": "cfb834b6e3e2a63c7ccc7a5e383a6ecc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2017.192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 21.12.2017 AK.2017.192"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 21.12.2017 AK.2017.192"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 21.12.2017 AK.2017.192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 237, Art. 221 Abs. 1 und Art. 222 StPO (SR 312.0). Anordnung von Ersatzmassnahmen. In einem Strafverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots durch den regionalen Zwangsmassnahmenrichter abgewiesen. Gutheissung der dagegen von der der Staatsanwaltschaft erhobenen Beschwerde durch die Anklagekammer (Anklagekammer, 13. Juli 2017, AK.2017.192)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:38:01", "Checksum": "a53230297908cc3a71dce6ad185f55eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 21.12.2017 AK.2017.192\nRegeste:\nArt. 237, Art. 221 Abs. 1 und Art. 222 StPO (SR 312.0). Anordnung von Ersatzmassnahmen. In einem Strafverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots durch den regionalen Zwangsmassnahmenrichter abgewiesen. Gutheissung der dagegen von der der Staatsanwaltschaft erhobenen Beschwerde durch die Anklagekammer (Anklagekammer, 13. Juli 2017, AK.2017.192).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2017.192\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 21.12.2017\nEntscheiddatum: 21.12.2017\n\nEntscheid Anklagekammer, 21.12.2017\nArt. 237, Art. 221 Abs. 1 und Art. 222 StPO (SR 312.0). Anordnung von\nErsatzmassnahmen. In einem Strafverfahren wegen des Verdachts der\nVergewaltigung wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung\neines Kontakt- und Rayonverbots durch den regionalen\nZwangsmassnahmenrichter abgewiesen. Gutheissung der dagegen von der\nder Staatsanwaltschaft erhobenen Beschwerde durch die Anklagekammer\n(Anklagekammer, 13. Juli 2017, AK.2017.192).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII. 1. Gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts betreffend\nErsatzmassnahmen nach Art. 237 StPO ist die Beschwerde zulässig und die\nAnklagekammer für deren Beurteilung zuständig (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c und Art. 393\nAbs. 1 lit. c StPO, Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 StPO, Art. 17 EG-StPO; Schmid, StPO\nPraxiskommentar, Art. 222 N 2, Art. 237 N 17). Im vorliegend zu beurteilenden Fall\nerhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde gegen einen Entscheid des regionalen\nZwangsmassnahmenrichters, mit welchem der von der Staatsanwaltschaft gestellte\nAntrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen abgewiesen wurde. Entsprechend der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beschwerderecht bei haftaufhebenden\nEntscheiden des Zwangsmassnahmengerichts (BGE 138 IV 148 E. 3.1; BGE 137 IV 230\nE. 1; BGE 137 IV 87 E. 3; BGE 137 IV 22 E. 1.3) ist der Staatsanwaltschaft die\nLegitimation zur Anfechtung (auch) solcher Entscheide zuzuerkennen. Die Beschwerde\nwurde sodann frist- und formgerecht eingereicht (Art. 396 Abs. 1 StPO). Damit sind die\nvon Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen erfüllt.\n\n2.a) Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der\nUntersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mögliche Ersatzmassnahmen sind\nu.a. die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem\nbestimmten Haus aufzuhalten (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO) oder das Verbot, mit\nbestimmten Personen Kontakte zu pflegen (Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO). Die Anordnung\nvon Ersatzmassnahmen richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften der\nUntersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 237 Abs. 4 StPO). Damit setzt die Anordnung\nvon Ersatzmassnahmen einen dringenden Tatverdacht sowie einen besonderen\nHaftgrund (Flucht-, Kollusions-, Wiederholungsgefahr) voraus (vgl. Art. 221 StPO). Fehlt\nes an einem besonderen Haftgrund, so sind auch Ersatzmassnahmen unzulässig (BGE\n140 IV 19 E. 2.1.2). Das im Vorverfahren zuständige Zwangsmassnahmengericht kann\ndie Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die\nUntersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies\nerfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art.\n237 Abs. 5 StPO).\n\nb/aa) In Bezug auf den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes\nmüssen genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat (i.S.v. Art. 221 Abs. 1\nIngress StPO) und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen.\nIm Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten\nVerdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher\nWahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des\ndringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren\ndurchzuführen noch dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt\nallenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 137 IV 122 E. 3.2; BGE 124 I\n208 E. 3; BSK StPO – Forster, Art. 221 N 3 m.w.H.). Bei Beginn der Strafuntersuchung\nsind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer. Im Laufe des\nStrafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit\ndes Tatverdachts zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3). \"Aussage-gegen-\nAussage-Konstellationen\", in welchen sich belastende Aussagen des mutmasslichen\nOpfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen,\nmüssen keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den\nGrundsatz \"in dubio pro reo\" zu einem Freispruch führen. Die einlässliche Würdigung\nder Aussagen der Beteiligten wird Sache des urteilenden Gerichts sein. Stuft die\nVorinstanz gestützt auf eine summarische Beweiswürdigung die Aussagen des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmutmasslichen Opfers als glaubhafter als jene des Beschuldigten ein und folgert sie\ngestützt darauf, eine Verurteilung erscheine wahrscheinlich, verletzt dies kein\nBundesrecht (BGE 137 IV 122 E. 3.3).\n\n"}