5. Insgesamt ergibt sich damit, dass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden kann, er habe mit seinem Verhalten rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung eines Strafverfahrens bewirkt. Ihm dürfen daher die Kosten des gegen ihn geführten Verfahrens nicht auferlegt werden. Die Beschwerde ist entsprechend zu schützen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4