4. Gegenstand des sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der Vorinstanz angerufenen Entscheids des Präsidenten der Anklagekammer vom 20. Januar 2016 (AK.2015.353-AP) war der letztlich nicht nachweisbare Vorwurf des Fahrens unter Drogen. Bei Verdacht auf Fahren unter Drogen gilt gemäss vorstehender Ausführungen indessen eine andere Praxis als beim Fahren unter dem erlaubten Einfluss von Alkohol (vgl. oben E. II. 2.4).