Dass solches (in rechtlich relevanter Weise) gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm verstossen könnte, ist nicht zu erkennen. Soweit er mit der Wahrung von räumlicher Distanz und der Vermeidung von Blickkontakt allenfalls einen entsprechenden Verdacht durch die Polizeibeamten abwenden wollte, wäre dies ohnehin ein bloss selbstbegünstigendes Verhalten, das zulässig ist. Der Kontrolle selber hat er sich hingegen anstandslos unterzogen, weshalb ihm auch in dieser Hinsicht kein Vorwurf gemacht werden kann.