weiteren Verhalten (Fenster nur einen Spalt breit öffnen, Blickkontakt vermeiden, Abstand halten, Nervosität und Zittern) habe jener schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt. Dieser Standpunkt wäre indessen nur dann haltbar, wenn das dem Beschwerdeführer vorgehaltene Verhalten in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung klar verstossen hätte. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.