3. Dem Beschwerdeführer konnte nicht nachgewiesen werden, dass er in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug lenkte. Allein der Umstand, dass er am Kontrollpunkt leicht nach Alkohol roch, vermag gemäss der vorstehend dargestellten – und von beiden Parteien angerufenen – Rechtsprechung keine Kostenauflage an den Beschwerdeführer zu rechtfertigen. Die Vorinstanz bringt allerdings vor, mit seinem © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte