Das Verfahren wurde deshalb eingestellt, dem Beschwerdeführer aber die Kosten auferlegt. Die Anklagekammer hob den Kostenspruch im Beschwerdeverfahren auf, weil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein erlaubter Alkoholkonsum (anders als bei Drogen) kein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten darstellt, das eine Kostenauflage rechtfertigt (Präsidenten der Anklagekammer, 23. Juni 2017, AK.2017.167). Aus den Erwägungen: II.