{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-06-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2017-167_2017-06-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2639&type=1563347022&cHash=d585460813034fa51dd98bde581e6498", "Checksum": "6ace2dc52c5097868d48f9bd4d19564a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2017.167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.06.2017 AK.2017.167"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.06.2017 AK.2017.167"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.06.2017 AK.2017.167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 426 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Auferlegung von Verfahrenskosten an den Beschuldigten. Der Beschuldigte wurde von der Polizei anlässlich einer Verkehrskontrolle als fahrunfähig erachtet, weil er nach Alkohol roch und sich auffällig verhielt. Die anschliessende Auswertung der Blut- und Urinprobe ergab hingegen keine Hinweise auf Betäubungsmittel und nur eine Blutalkoholkonzentration im zulässigen Rahmen. Das Verfahren wurde deshalb eingestellt, dem Beschwerdeführer aber die Kosten auferlegt. Die Anklagekammer hob den Kostenspruch im Beschwerdeverfahren auf, weil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein erlaubter Alkoholkonsum (anders als bei Drogen) kein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten darstellt, das eine Kostenauflage rechtfertigt (Präsidenten der Anklagekammer, 23. Juni 2017, AK.2017.167)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:14:19", "Checksum": "2ddf13deda03ddbd6aa6274442a844d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.06.2017 AK.2017.167\nRegeste:\nArt. 426 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Auferlegung von Verfahrenskosten an den Beschuldigten. Der Beschuldigte wurde von der Polizei anlässlich einer Verkehrskontrolle als fahrunfähig erachtet, weil er nach Alkohol roch und sich auffällig verhielt. Die anschliessende Auswertung der Blut- und Urinprobe ergab hingegen keine Hinweise auf Betäubungsmittel und nur eine Blutalkoholkonzentration im zulässigen Rahmen. Das Verfahren wurde deshalb eingestellt, dem Beschwerdeführer aber die Kosten auferlegt. Die Anklagekammer hob den Kostenspruch im Beschwerdeverfahren auf, weil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein erlaubter Alkoholkonsum (anders als bei Drogen) kein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten darstellt, das eine Kostenauflage rechtfertigt (Präsidenten der Anklagekammer, 23. Juni 2017, AK.2017.167).\n\n2.3. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Kostenauflage an einen\nAutolenker, der einzig durch Alkoholgeruch auffällt, bei dem aber kein den Grenzwert\nüberschreitender Blutalkoholgehalt feststellbar ist, unzulässig. Da sowohl der\nAlkoholkonsum als auch das anschliessende Lenken von Motorfahrzeugen – unter\nEinhaltung der geltenden Alkoholgrenzwerte – erlaubt sind, ist in derartigen Fällen kein\nschuldhaftes Verursachen der Verfahrenseinleitung zu erkennen. Mit dieser Regelung\nhaben der Gesetz- und der Verordnungsgeber in Kauf genommen, dass in Grenzfällen\nverhältnismässig teure Untersuchungen (Blutprobe) durchgeführt werden müssen und\ndem Fahrzeugführer nachher doch keine Angetrunkenheit nachgewiesen werden kann.\nWeil es grundsätzlich erlaubt ist, nach geringem Alkoholkonsum ein Fahrzeug zu\nführen, darf es einem Fahrzeuglenker auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn\neine Blutprobe erforderlich ist, um festzustellen, dass der Blutalkoholgehalt den\nzulässigen Grenzwert nicht erreicht. In diesem Fall ist eine Haftung des\nFahrzeuglenkers für die Untersuchungskosten entsprechend den Grundsätzen von Art.\n41 OR ausgeschlossen (BGE 119 Ia 332 E. 1 c/d).\n\n2.4. Diese Rechtsprechung ist indessen nicht auf das Führen von Fahrzeugen unter\ndem Einfluss verbotener Betäubungsmittel übertragbar, und zwar selbst dann nicht,\nwenn dabei die Toleranzen für Messungenauigkeiten nicht überschritten würden.\nDemnach hat ein Autolenker, der mit Spuren verbotener Betäubungsmittel im Blut ein\nFahrzeug führt und dabei Symptome aufweist, die ihn für die Polizisten als möglichen\nRauschgiftkonsumenten erscheinen lassen, das gegen ihn eingeleitete Verfahren\nrechtswidrig und schuldhaft verursacht (BGer. 1B_180/2012 E. 4; ferner OGer. BE,\nUrteil vom 24.01.2012, zit. in CAN 2013 Nr. 24; BSK StPO – Thomas Domeisen,\nArt. 426 N 42 [S. 3189 a.E.]).\n\n3. Dem Beschwerdeführer konnte nicht nachgewiesen werden, dass er in\nfahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug lenkte. Allein der Umstand, dass er am\nKontrollpunkt leicht nach Alkohol roch, vermag gemäss der vorstehend dargestellten –\nund von beiden Parteien angerufenen – Rechtsprechung keine Kostenauflage an den\nBeschwerdeführer zu rechtfertigen. Die Vorinstanz bringt allerdings vor, mit seinem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nweiteren Verhalten (Fenster nur einen Spalt breit öffnen, Blickkontakt vermeiden,\nAbstand halten, Nervosität und Zittern) habe jener schuldhaft die Einleitung des\nStrafverfahrens bewirkt. Dieser Standpunkt wäre indessen nur dann haltbar, wenn das\ndem Beschwerdeführer vorgehaltene Verhalten in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h.\nim Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze,\ngegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm aus der gesamten\nschweizerischen Rechtsordnung klar verstossen hätte. Dies ist vorliegend aber nicht\nder Fall. Es erscheint durchaus menschlich, dass der Beschwerdeführer im Wissen\ndarum, am fraglichen Abend Alkohol konsumiert zu haben und bereits früher wegen\nAlkohols am Steuer verurteilt worden zu sein, nervös auf die Polizeikontrolle reagierte\nund sich räumlich und persönlich distanziert gab. Dass solches (in rechtlich relevanter\nWeise) gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm verstossen\nkönnte, ist nicht zu erkennen. Soweit er mit der Wahrung von räumlicher Distanz und\nder Vermeidung von Blickkontakt allenfalls einen entsprechenden Verdacht durch die\nPolizeibeamten abwenden wollte, wäre dies ohnehin ein bloss selbstbegünstigendes\nVerhalten, das zulässig ist. Der Kontrolle selber hat er sich hingegen anstandslos\nunterzogen, weshalb ihm auch in dieser Hinsicht kein Vorwurf gemacht werden kann.\n\n4. Gegenstand des sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der Vorinstanz\nangerufenen Entscheids des Präsidenten der Anklagekammer vom 20. Januar 2016\n(AK.2015.353-AP) war der letztlich nicht nachweisbare Vorwurf des Fahrens unter\nDrogen. Bei Verdacht auf Fahren unter Drogen gilt gemäss vorstehender Ausführungen\nindessen eine andere Praxis als beim Fahren unter dem erlaubten Einfluss von Alkohol\n(vgl. oben E. II. 2.4).\n\n5. Insgesamt ergibt sich damit, dass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen\nwerden kann, er habe mit seinem Verhalten rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung\neines Strafverfahrens bewirkt. Ihm dürfen daher die Kosten des gegen ihn geführten\nVerfahrens nicht auferlegt werden. Die Beschwerde ist entsprechend zu schützen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}